Amts-Diensthaftpflichtversicherung
Die Diensthaftpflichtversicherung, teilweise auch Amtshaftpflichtversicherung genannt, schützt Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes vor Ersatzansprüche des Dienstherrn/ Arbeitgebers, die auf Schäden beruhen, die der Versicherte in Ausübung seines Dienstes verursacht hat.
Entsprechende Versicherungsmodelle kommen für Sach- oder Personenschäden im Rahmen der ver-
einbarten Versicherungssummen auf, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung des jeweiligen Amtes
entstehen. Durch den Abschluss bestimmter Zusatzmodule, können hier auch Schäden an Staatseigentum
mitversichert werden. Insbesondere bezieht sich dies auf den Verlust von Dienstschlüsseln,
Ausrüstungsgegenständen oder Dienstkleidung.
Bevor die Diensthaftpflichtversicherung jedoch den Schaden reguliert prüft sie zunächst die Haftungsfrage.
Gerechtfertigte Ansprüche werden von der Amts- und Diensthaftpflichtversicherung reguliert. Sind die
Ansprüche jedoch ungerechtfertigt oder zu hoch, so werden sie von der Amts- und Diensthaftpflicht-
Versicherung abgewehrt. Kommt es in diesem Zusammenhang zu einem Rechtsstreit, so genießt der
Versicherte entsprechenden Rechtsschutz.
Die Versicherung übernimmt die anfallenden Anwalts- und
Prozesskosten auf.
Beispielsweise könnte es
- der Polizeibeamte sein, der im Rahmen einer Dienstfahrt durch grobe Fahrlässigkeit einen Unfall verursacht,
- der Polizeibeamte sein, der im Umgang mit seiner Dienstwaffe Unbeteiligte verletzt,
- der Polizei-/Zoll-/Justizbedienstete sein, der Dienstschlüssel verliert,
- die Krankenschwester sein, der ein Pflegefehler unterlief,
- der Lehrer sein, der seine Aufsichtspflicht vernachlässigte.
Fazit:
Der Streitpunkt ist immer, ob es sich um Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit handelt.
Zu überprüfen wäre, ob bereits durch eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft eine Diensthaftpflichtversicherung besteht.
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